Grundsätzlich kann die Übernahme eines Unternehmens auf zwei Wegen erfolgen:
ASSET DEAL
Hierbei erwirbt der Käufer jede Maschine, jeden Vermögensgegenstand, jede Forderung der Gesellschaft, jedes Marken- oder Lizenzrecht einzeln. Es bedarf folglich jeweils einer Einzelrechtsübertragung, mit Ausnahme der Arbeitsverträge, die beim Betriebsübergang kraft Gesetzes übergehen. Dies führt in der Praxis dazu, dass dem Unternehmenskaufvertrag ausführliche Listen der übereigneten Verbindlichkeiten und Gegenstände beigefügt werden müssen.
SHARE DEAL
Kaufgegenstand ist hierbei eine Beteiligung an dem Unternehmensträger (Aktien, GmbH-Geschäftsanteile oder Kommanditbeteiligungen). Auf den Käufer geht mit dem verkauften Anteil eine wirtschaftliche Beteiligung am Betriebsvermögen (einschließlich aller Aktiva und Passiva) über. Dadurch, dass er eine Aufdeckung der stillen Reserven verhindert, ist der Share Deal häufig schon aus steuerlichen Gründen vorzuziehen.